Mit seinem Grundsatzurteil vom 21.01.2020 stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klar, dass ein Verdienst einer Frau unter dem Median der Männer als Indiz für eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts gilt. Sieht der Arbeitgeber das anders, liegt es an ihm, dafür Beweise vorzulegen.
Laut Entgelttransparenzgesetz besteht ein Anspruch auf diese Information in Betrieben mit mindestens 200 Angestellten, wenn es mindestens sechs Arbeitnehmer in der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts gibt. Der Arbeitgeber muss dann den sogenannten Median der Vergleichsgruppe nennen, also das mittlere Einkommen des Mannes, der gleich viele männliche Kollegen mit höherem und niedrigerem Einkommen hat.
Unser Leitfaden für Beschäftigte erklärt, wie es geht und worauf man achten sollte.
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#StelldieFrage
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat Informationsmaterialien für Beschäftigte veröffentlicht und bietet auf Musterformulare zum Download an.
> Informationen für Beschäftigte
> Musterformulare für den Auskunftsanspruch
Wie erfahre ich, was meine eigene Arbeit wert ist? Eine diskrete Möglichkeit sich über berufs-, branchen- oder unternehmensübliche Gehälter zu informieren, bieten zahlreiche, meist kostenfreie Internetportale. Wir haben für Sie eine Übersicht der Gehaltsportale für Deutschland zusammengestellt.
> Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit gibt Hilfestellung beim Berufseinstieg. Das ist das einzige Portal mit einer systematischen Erfassung von Daten auf Basis der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen in Deutschland.
> Glassdoor bietet eine detailliert Auskunft über die Gehälter für einzelne Positionen oder Karrierestufen und zum Ablauf der Bewerbungsverfahren.
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