Laut Entgelttransparenzgesetz haben Beschäftigte einen individuellen Anspruch darauf, zu wissen, nach welchen Kriterien sie bezahlt werden. Möchten sie davon Gebrauch machen und gegenüber den Arbeitgebenden anonym bleiben, , führt der Weg – im Idealfall – über den Betriebsrat. Doch die Realität sieht anders aus, wie Anja Weusthoff, Politikwissenschaftlerin und Abteilungsleiterin für Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik im DGB-Bundesvorstand, erklärt.
Foto: Barbara Dietl
In vielen Betrieben sind die Zuständigkeiten – trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgabe – nicht geklärt. Häufig erteilen Personalabteilungen die Auskunft. Weil es dann an Anonymität mangelt, nehmen Beschäftigte von ihrem Auskunftsersuchen oft wieder Abstand. Das stellen die Betriebsräte in den Unternehmen immer wieder fest.
Damit scheitert das Herzstück des EntgTranspG in der Praxis.1 Und das ist nur ein Beispiel für dessen mangelnde Wirksamkeit. Die Weiterentwicklung hin zu wirksamen Vorgaben in Sachen Entgeltgleichheit auf betrieblicher Ebene tut not – aber sie kann gelingen, wenn die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) vollständig in nationales Recht umgesetzt wird. Diese weist durch entsprechende Berichtspflichten die Verantwortung für Entgelttransparenz und die Beseitigung festgestellter Benachteiligung den Arbeitgebenden zu. Der individuelle Auskunftsanspruch tritt in den Hintergrund – und das ist gut so. Schließlich soll der Wunsch nach fairer Bezahlung unabhängig vom Geschlecht das individuelle Arbeitsverhältnis nicht belasten, sondern kollektiv durchgesetzt werden.
Arbeitnehmendenvertretungen müssen von Beginn an vollumfänglich in den verbindlichen Prozess der Berichterstattung über das Entgeltgefälle und die tiefergehende gemeinsame Entgeltbewertung eingebunden werden. Hier geht es nicht allein um Information, es geht um Partizipation im kollektiven Interesse!
Über die Vorgaben der ETRL hinaus muss Entgeltgerechtigkeit im Betrieb an Bedeutung gewinnen. Wo es um Maßnahmen für Entgeltgleichheit geht, schlägt der DGB in seinem Entwurf für ein modernes Betriebsverfassungsgesetz insbesondere ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor.2 Zudem fordert der DGB die Einführung eines Verbandsklagerechts, damit bei festgestellter Benachteiligung nicht einzelne Beschäftigte ihre faire Bezahlung einklagen müssen.
1 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2152.pdf%27%5D__1730974559109
2 https://www.boeckler.de/pdf/arbeit_und_recht_dgb_betrvg_reformentwurf.pdf
Dieser Text ist ursprünglich im Februar 2025 erschienen.






